DIE RECHTSLAGE IN LUXEMBURG
Im Großherzogtum Luxemburg ist die vollständige Enterbung von Kindern nach dem Erbrecht nicht zulässig.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die réserve héréditaire (Pflichtteil) steht den Abkömmlingen in gerader Linie ein unveräußerliches Recht auf einen Teil des Nachlasses zu, das nicht verletzt werden darf.
Nach den geltenden Vorschriften beträgt der Pflichtteil:
- die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wenn nur ein Kind vorhanden ist;
- zwei Drittel des Nachlasses, wenn zwei Kinder vorhanden sind;
- drei Viertel des Nachlasses, wenn drei oder mehr Kinder vorhanden sind.
Dieser Schutz ist für jeden Erblasser zwingend, unabhängig vom Umfang seiner Testierfreiheit. Es ist zwar rechtlich zulässig, den Erbteil eines Kindes durch letztwillige Verfügung zu reduzieren, jedoch nur innerhalb der durch den Pflichtteil gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen. Nur in Ausnahmefällen, die gesetzlich eng definiert sind, kann die Enterbung (exhérédation) eines pflichtteilsberechtigten Erben gerechtfertigt sein. Solche Fälle sind restriktiv auszulegen und stellen die Ausnahme dar.
Hervorzuheben ist ferner, dass dieser Schutz ausschließlich leiblichen oder adoptierten Kindern zukommt. Stiefkinder haben – sofern keine Adoption vorliegt – keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dementsprechend kann ein Testament die Verteilung des frei verfügbaren Nachlassteils zwar frei gestalten, darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Kind um den ihm gesetzlich garantierten Mindestanteil gebracht wird.