Erbschaft einer Immobilie

Was ist wirklich wichtig?

Bei Heriditas.lu begleiten wir Sie mit Einfühlungsvermögen und Klarheit in jeder Phase Ihrer Immobiliennachfolge in Luxemburg.

Willkommen auf Heriditas.lu

Wir bewahren Werte.

Wir verstehen, dass die Erbschaft einer Immobilie sowohl starke Emotionen auslösen als auch zahlreiche administrative Schritte mit sich bringen kann. Unsere Mission ist es, Sie in dieser Übergangsphase mit konkreten, verständlichen und auf Ihre Situation zugeschnittenen Ratschlägen zu unterstützen.

Wir begleiten Sie bei:

  • der Verwaltung einer geerbten Immobilie (Verkauf, Vermietung, Beibehaltung)
  • der Bewertung des Immobilienwerts
  • der Nachlassplanung
  • den steuerlichen und rechtlichen Schritten
  • der Vermittlung zu Experten
Älteres Paar blickt über die Landschaft — die Vermögensnachfolge in Ruhe planen
Vorausschauend handeln heißt bewahren. Mit Heriditas.lu stehen Sie beim Thema Erbschaft nicht allein da.

Das Erbrecht in Luxemburg

Wer erbt — und in welcher Reihenfolge?

In Luxemburg folgt die gesetzliche Erbfolge einem System von Erbenordnungen. Wer erbt, hängt davon ab, welche Angehörigen zum Zeitpunkt des Todes vorhanden sind — jede Ordnung schließt die nachfolgenden aus. Der überlebende Ehegatte nimmt eine Sonderstellung ein und geht den Erben der 2., 3. und 4. Ordnung vor.

Luxemburger Altstadt an der Alzette
1. Ordnung

Abkömmlinge — Kinder, Enkel, Urenkel

Kinder des Verstorbenen (egal ob ehelich, unehelich oder adoptiert) erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits verstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle (Erbfolge nach Stämmen).

2. Ordnung

Eltern, Geschwister — und deren Nachkommen

Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erhalten Vater und Mutter je ein Viertel des Nachlasses ; die Geschwister (bzw. deren Kinder, nach Stämmen) teilen sich den Rest. Ist ein Elternteil vorverstorben, wächst sein Anteil den Geschwistern zu. Ohne Geschwister erben Vater und Mutter je zur Hälfte.

3. Ordnung

Voreltern — Großeltern, Urgroßeltern

Fehlen Erben der ersten beiden Ordnungen, wird der Nachlass je zur Hälfte zwischen der väterlichen und der mütterlichen Linie geteilt (sogenannte « fente »). Innerhalb jeder Linie erbt der dem Grad nach nächste Vorfahre.

4. Ordnung

Weitere Seitenverwandte — Onkel, Tanten, Cousins

Zuletzt erben die übrigen Seitenverwandten, wobei der Nachlass weiterhin zwischen väterlicher und mütterlicher Linie geteilt bleibt ; innerhalb jeder Linie geht der dem Grad nach nächste Verwandte vor. Gibt es überhaupt keine Erben, fällt der Nachlass an den Staat.

Überlebender Ehegatte

Ein besonderes Erbrecht

Mit Kindern: Der überlebende Ehegatte wählt zwischen dem Kindesanteil (des am wenigsten erhaltenden Kindes) zu vollem Eigentum — mindestens ein Viertel des Nachlasses — oder dem Nießbrauch (usufruit) an der gemeinsam bewohnten Immobilie samt Mobiliar. Die Wahl ist binnen drei Monaten und vierzig Tagen zu treffen ; andernfalls gilt der Nießbrauch. Ohne Kinder: Der Ehegatte geht allen übrigen Verwandten vor und erbt den gesamten Nachlass. Zu beachten: Er ist kein pflichtteilsberechtigter Erbe — dieser Schutz gilt nur für die Kinder.

Eingetragene Partnerschaft (PACS)

Kein automatisches Erbrecht

Der Partner erbt nicht automatisch. Nur wenn ein Testament zugunsten des Partners besteht, wird er Erbe. Ohne Testament gibt es kein gesetzliches Erbrecht für den PACS-Partner.

Wenn gar keine Erben vorhanden sind

Der Staat erbt

Der Nachlass fällt an den Staat Luxemburg. Erfahren Sie, wie Sie Ihren Nachlass ohne Erben gezielt gestalten →

Die Rechtslage in Luxemburg

Der Pflichtteil (réserve héréditaire)

Im Großherzogtum Luxemburg ist die vollständige Enterbung von Kindern nach dem Erbrecht nicht zulässig.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die réserve héréditaire steht den Abkömmlingen in gerader Linie ein unveräußerliches Recht auf einen Teil des Nachlasses zu, das nicht verletzt werden darf. Es ist zwar rechtlich zulässig, den Erbteil eines Kindes durch letztwillige Verfügung zu reduzieren, jedoch nur innerhalb der durch den Pflichtteil vorgeschriebenen Grenzen. Nur in gesetzlich eng definierten Ausnahmefällen kann die Enterbung (exhérédation) eines pflichtteilsberechtigten Erben gerechtfertigt sein.

Dieser Schutz kommt ausschließlich leiblichen oder adoptierten Kindern zu: Stiefkinder haben — sofern keine Adoption vorliegt — keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Der Pflichtteil beträgt:

  • die Hälfte der Erbmasse, wenn nur ein Kind vorhanden ist;
  • zwei Drittel des Nachlasses, wenn zwei Kinder vorhanden sind;
  • drei Viertel des Nachlasses, wenn drei oder mehr Kinder vorhanden sind.

Ein Testament kann die Verteilung des frei verfügbaren Nachlassteils frei gestalten, darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Kind um den ihm gesetzlich garantierten Mindestanteil gebracht wird.

Wappen des Großherzogtums Luxemburg — der luxemburgische Rechtsrahmen

Immobilien

Geerbte Immobilie — verkaufen oder behalten?

Das Erben einer Immobilie bringt nicht nur Freude, sondern auch Verantwortung und wichtige Entscheidungen mit sich. Drei Möglichkeiten stehen Ihnen offen.

Kleines Holzhaus in einem blühenden Baum — die Familienimmobilie

Im Großherzogtum Luxemburg gilt: Die Abkömmlinge in gerader Linie sowie der überlebende Ehegatte — sofern gemeinsame Nachkommen vorhanden sind — sind vollständig von der Erbschaftssteuer auf den ihnen gesetzlich zustehenden Erbteil befreit. Ohne gemeinsame Nachkommen profitiert der überlebende Ehegatte von einem Freibetrag in Höhe von achtunddreißigtausend Euro (38.000 €) auf den erhaltenen Nettoanteil ; darüber hinaus gilt ein Satz von 5 %.

Besteht eine Erbengemeinschaft, so ist jede Veräußerung einer Nachlassimmobilie an das ausdrückliche und einstimmige Einverständnis sämtlicher Miterben gebunden. Üblicherweise erfolgt eine Veräußerung daher über den freien Markt, da dies die beste Garantie darstellt, einen Preis zu erzielen, der dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie entspricht.

Zudem ist zu beachten: Wird die Immobilie weniger als fünf Jahre nach ihrem Erwerb durch den Erblasser weiterverkauft — die Erben übernehmen dessen Erwerbsdatum —, wird der erzielte Gewinn als « Spekulationsgewinn » zum normalen Einkommensteuertarif besteuert. Nach Ablauf von fünf Jahren gilt ein deutlich günstigeres Regime (halber Globalsteuersatz).

Die Beibehaltung und Eigennutzung einer geerbten Immobilie kann sowohl emotionale als auch vermögensbezogene Vorteile mit sich bringen. In Luxemburg sind der überlebende Ehegatte (bei gemeinsamen Kindern) sowie die direkten Nachkommen vollständig von der Erbschaftssteuer auf ihren gesetzlichen Anteil befreit. Der überlebende Ehegatte ohne gemeinsame Kinder profitiert von einem Freibetrag in Höhe von 38.000 € (darüber hinaus: Satz von 5 %).

Bei einer Erbengemeinschaft muss jeder Erbe, der die volle Eigentümerschaft behalten möchte, die anderen Miterben auszahlen. Der Wert seines eigenen Erbanteils wird dabei auf den zu zahlenden Betrag angerechnet. Es ist daher notwendig, die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit zu prüfen und gegebenenfalls auf eine Bankfinanzierung zurückzugreifen.

Ebenfalls möglich: die Immobilie erwerben und anschließend vermieten. Die Mieteinnahmen können zur Deckung der laufenden Kosten sowie zur Rückzahlung der aufgenommenen Finanzierung beitragen.

Das Bild des glücklichen Erben ist oft trügerisch. Erben bedeutet in erster Linie, Verantwortung zu übernehmen — auch gegenüber sich selbst. Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise eine Villa, die mit Hypotheken belastet ist, kann es sein, dass die Bank bereits ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet hat. Ein Erbe, der die gesetzlichen Formalitäten und Fristen vernachlässigt, setzt sich erheblichen Risiken aus.

In Luxemburg eröffnet sich die Erbschaft automatisch mit dem Tod des Erblassers und geht ipso iure an die gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben über. Eine spezielle Nachlassgerichtsbarkeit existiert nicht. Existiert ein Testament, muss dieses bei einem Notar hinterlegt werden; dieser ist für die Eröffnung und Registrierung zuständig und informiert die Erben über den Inhalt der Urkunde sowie über ihre Rechte.

Jeder Erbe erwirbt die Erbschaft automatisch. Möchte er sie nicht annehmen, muss er aktiv handeln und innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten und vierzig Tagen eine ausdrückliche Erklärung zur Erbausschlagung beim Kanzleramt des zuständigen Bezirksgerichts hinterlegen. Die Annahme kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen — etwa wenn ein Erbe Nachlassgegenstände nutzt oder Nachlassverbindlichkeiten begleicht.

Dienstleistungen

Eine umfassende Begleitung — diskret und effizient

Ein großer Teil der Bevölkerung im Großherzogtum nimmt die Nachlassplanung entweder sehr spät oder überhaupt nicht in Angriff. Dabei ist sie unerlässlich: Sie stellt sicher, dass der Wille des Erblassers respektiert wird, familiäre Streitigkeiten vermieden werden und die Verwaltung sowohl rechtlichen Vorgaben als auch den wirtschaftlichen und steuerlichen Interessen entspricht.

Heriditas vereint Anwälte, Steuerexperten, Notare sowie Immobilienspezialisten. Dank dieser einzigartigen Kombination aus Fachwissen bieten wir Ihnen eine individuelle Begleitung — mit Expertise und absoluter Vertraulichkeit. Über die reine Nachlassplanung hinaus übernehmen wir auf Wunsch auch die treuhänderische Verwaltung Ihres Vermögens, einschließlich der Bewertung und Veräußerung geerbter Immobilien.

Berechnung der Erbschaftssteuer und steuerliche Optimierung

Steuerberatung

Welche Steuern fallen in Luxemburg im Zusammenhang mit einer Erbschaft an? Welche Freibeträge können geltend gemacht werden? Während direkte Erbfälle (z. B. zugunsten der Kinder oder des überlebenden Ehegatten) grundsätzlich steuerfrei sind, können bei entfernteren Verwandten oder bei Dritten Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern anfallen. Hinzu kommen — je nach Fall — Registrierungs- und Transkriptionsgebühren sowie im Falle einer späteren Veräußerung eine mögliche Besteuerung von Immobiliengewinnen. Wir zeigen Ihnen die besten Optionen auf — sei es, um Ihre Werte für künftige Generationen zu bewahren oder den Verkauf steuerlich optimiert zu gestalten.

Rechtsanwalt

Unser Verbund stellt Ihnen in Luxemburg eine interdisziplinäre Expertise zur Verfügung — in allen Bereichen des luxemburgischen Erb-, Steuer- und Immobilienrechts. Bei Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft übernehmen wir Ihre Vertretung und Verteidigung und achten darauf, dass Ihre Rechte und berechtigten Interessen gewahrt bleiben.

Notar

Der Verkauf einer Nachlassimmobilie in Luxemburg gestaltet sich oft weit komplexer als angenommen. Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrags ist nach luxemburgischem Recht zwingend vorgeschrieben und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung seitens des Verkäufers. Heriditas unterstützt Sie von der Vorbereitungsphase bis zur Unterzeichnung der notariellen Urkunde — stets mit dem Ziel, juristische und steuerliche Fehler bei der Vertragsgestaltung zu vermeiden.

Immobilienbewertung

Keine Immobilie gleicht der anderen. Lage, Bauqualität oder Zustand sind nur einige der Kriterien, die den Wert einer Immobilie bestimmen. Je mehr Einflussgrößen in die Bewertung einfließen, desto zuverlässiger ist das Ergebnis — und desto größer sind Ihre Chancen, zu den bestmöglichen Bedingungen zu verkaufen. Heriditas ermittelt den Verkehrswert Ihrer Nachlassimmobilie präzise nach luxemburgischen Standards.

Bank

Die vom Erblasser bei einem luxemburgischen Kreditinstitut gehaltenen Guthaben gelten als fester Bestandteil des Nachlasses. Um Zugriff darauf zu erhalten, müssen die Erben ihre Erbenstellung nachweisen — etwa durch einen Erbschein oder eine andere notarielle Urkunde eines luxemburgischen Notars. Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto fallen nicht automatisch den Erben zu: Sie können ganz oder teilweise dem Mitinhaber des Kontos zustehen. Wir beraten Sie in allen Fragen rund um Nachlassguthaben bei Banken in Luxemburg.

Die Schwierigkeiten ohne Heriditas

Ohne Begleitung müssen Sie Entscheidungen im Steuer- und Erbrecht allein treffen — mit dem Risiko, die geltenden Freibeträge nicht voll auszuschöpfen. Der Wert Ihrer Immobilie könnte falsch eingeschätzt werden, die Erstellung und Beurkundung des Kaufvertrags erfordert eine lange und komplexe Vorbereitung, und Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft drohen im schlimmsten Fall zu eskalieren.

Unser Honorar — volle Transparenz

Der Erstkontakt dient dazu, Ihre Situation zu verstehen. Die Erstellung Ihres persönlichen Dossiers mit konkreten Lösungsvorschlägen erfolgt zum Pauschalpreis von 500 € HTVA. Weitere Beratungstermine werden gesondert verrechnet — Sie erhalten vorab stets eine klare Kostenübersicht.

Keine Erben

Den Nachlass ohne Erben gezielt gestalten

Wenn eine Person in Luxemburg ohne gesetzliche Erben und ohne Testament verstirbt, erbt im letzten Schritt der Luxemburger Staat. Es bestehen jedoch verschiedene Möglichkeiten, den eigenen Nachlass gezielt zu gestalten.

Unterzeichnung eines Testaments mit einem Berater
Option 1

Testament erstellen

Ohne pflichtteilsberechtigte Erben haben Sie volle Testierfreiheit: Sie können eine beliebige Person, eine Stiftung, einen Freund oder eine gemeinnützige Organisation als Erben einsetzen. Das Testament kann handschriftlich, notariell oder international errichtet werden. Ohne Testament erbt am Ende der Staat.

Option 2

Schenkungen zu Lebzeiten

Vermögen kann auch schon zu Lebzeiten durch Schenkungen weitergegeben werden. In Luxemburg fallen Schenkungssteuern an, die je nach Verwandtschaftsgrad und Art der Schenkung unterschiedlich hoch sind.

Option 3

Stiftung oder Verein bedenken

Viele Personen ohne Erben entscheiden sich, ihr Vermögen einer Stiftung oder einem Verein zu widmen — z. B. für soziale, kulturelle oder wohltätige Zwecke.

Option 4

Freunde oder entfernte Verwandte einsetzen

Ohne gesetzliche Erben ist es möglich, völlig frei Personen aus dem privaten oder geschäftlichen Umfeld als Erben einzusetzen — auch ohne familiäre Bindung.

Die perfekte Lösung ohne Erben

Vente en Viager — eine sichere Lösung

Sie besitzen eine Immobilie, haben aber keine direkten Erben? Anstatt Ihr Vermögen ungenutzt an den Staat fallen zu lassen, können Sie Ihre Immobilie in eine lebenslange Rente umwandeln. Sie profitieren von regelmäßigen Zahlungen und — je nach Wunsch — einer sofortigen Einmalzahlung („Bouquet“). Gleichzeitig behalten Sie in der Regel das Wohnrecht in Ihrer Immobilie.

  • Finanzielle Unabhängigkeit im Alter durch eine garantierte Zusatzrente.
  • Recht auf lebenslanges Wohnen in Ihrem Zuhause.
  • Selbstbestimmung: Sie entscheiden, wie Ihr Vermögen genutzt wird.
  • Sicherheit: Alle Verträge werden notariell abgesichert.
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